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Allgemeine Geschäftsbedingungen der intellcert GmbH – April 2024

  1. Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die von der intellcert GmbH (im Folgenden „intellcert“ genannt) erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem Kunden (im Folgenden gemeinsam als „die Parteien“ bezeichnet). Diese Dienstleistungen umfassen Nebenleistungen und andere zusätzliche Verpflichtungen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung erbracht werden (zusammenfassend als „Dienstleistungen“ bezeichnet).

1.2 Sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen können gemäß diesen AGB als Kunden betrachtet werden. Eine natürliche Person wird definiert als eine natürliche Person, die mit intellcert hauptsächlich zu nichtkommerziellen oder nichtselbstständigen beruflichen Zwecken (§ 13 BGB) eine rechtsgeschäftliche Transaktion eingeht. Ein Unternehmen wird definiert als eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung mit Rechtsfähigkeit, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit eine rechtsgeschäftliche Transaktion mit intellcert eingeht (§ 14 BGB). Darüber hinaus gelten öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts unter diesen Bedingungen ebenfalls als Unternehmen.

1.3 Etwaige widersprüchliche oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht anwendbar und werden ausdrücklich ausgeschlossen. Selbst wenn intellcert ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, Zahlungen des Kunden ohne Vorbehalt annimmt oder die Dienstleistungen ohne Vorbehalt erbringt, werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Bestandteil des Vertrags.

1.4 Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge mit denselben Kunden im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, ohne dass intellcert in jedem einzelnen Fall ausdrücklich darauf verweisen muss.

1.5 Wenn in diesen AGB von „Akkreditierungsstellen“ die Rede ist, umfasst dies auch Genehmigungs- und Anerkennungsorganisationen. Die Begriffe „Akkreditierungsvorgaben“, „Akkreditierungsanforderungen“ und „Akkreditierungsverfahren“ sind entsprechend den Vorgaben und Verfahren der Genehmigungs- oder Anerkennungsorganisationen auszulegen.

1.6 Wenn in diesen AGB eine Schriftform erforderlich ist, genügt die Textform gemäß § 126b BGB, um die Schriftform zu erfüllen.

1.7 Individuelle Vereinbarungen, die zwischen intellcert und dem Kunden in bestimmten Fällen getroffen werden (einschließlich zusätzlicher Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen), haben Vorrang vor diesen AGB. Sofern nicht anders nachgewiesen, wird der Inhalt solcher Vereinbarungen durch einen schriftlichen Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung von intellcert bestimmt.

1.8 Vor Vertragsabschluss und Beginn jeglicher Serviceleistungen hat intellcert das Recht, eine Bonitätsprüfung über eine Auskunftei (wie z.B. Creditreform) durchzuführen. Der Kunde stimmt dieser Vorgehensweise ausdrücklich zu. Zusätzlich stimmt der Kunde der Übermittlung personenbezogener Daten (gegebenenfalls abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 16) an die Auskunftei zu, soweit dies für diesen Zweck erforderlich ist.

Im Falle einer negativen Bonitätsprüfung behält sich intellcert das Recht vor, die Zahlungsbedingungen und Ziele anzupassen oder den Auftrag vollständig abzulehnen. Der Kunde wird von intellcert umgehend über diese Entscheidung informiert und gegebenenfalls eine entsprechende Rechnung ausgestellt. Wenn der Auftrag erst nach Erhalt einer Vorauszahlung erfüllt wird, ist der Vertragsabschluss von einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) abhängig, nämlich dem vollständigen Zahlungseingang bei intellcert.

  1. Angebot und Vertragsabschluss; Vertragsdauer

2.1 Der Vertrag kommt zustande, wenn beide Vertragsparteien das Angebotsschreiben von intellcert oder ein separates Vertragsdokument unterzeichnen oder wenn intellcert dem Kunden die angeforderten Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Wenn der Kunde intellcert ohne ein vorheriges Angebot von intellcert beauftragt, behält sich intellcert das Recht vor, die Bestellung nach eigenem Ermessen durch eine schriftliche Annahmeerklärung oder durch Erbringung der bestellten Dienstleistungen anzunehmen.

2.2 Wenn eine bestimmte Vertragsdauer vereinbart wurde, basiert diese auf den in dem Angebot oder Vertrag von intellcert angegebenen Bedingungen. Wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird, und zwar spätestens drei (3) Monate vor Ablaufdatum, verlängert sich die vereinbarte Laufzeit um den im Angebot oder Vertrag angegebenen Zeitraum.

  1. Erbringung der Dienstleistungen und Leistungsumfang

3.1 Der spezifische Umfang und die Art der von intellcert zu erbringenden Dienstleistungen sind in der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung festgelegt. Wenn keine separate Leistungsbeschreibung vorhanden ist, bestimmt das aktuellste Angebot von intellcert die zu erbringenden Dienstleistungen. Änderungen der Leistungsbeschreibung müssen schriftlich vereinbart werden. Leistungen, die nicht im Rahmen der Leistungsbeschreibung liegen, sind nicht inbegriffen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in der Bestellung angegeben.

3.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, hat intellcert die Befugnis, die Methode der Leistungserbringung zu bestimmen, einschließlich des Ermessens, Prüfungen oder Tests durchzuführen.

3.3 Wenn es nach Vertragsabschluss Änderungen in gesetzlichen Vorschriften, Standards oder behördlichen Anforderungen gibt, die die vereinbarten Leistungen betreffen, hat intellcert Anspruch auf zusätzliche Vergütung, um die dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen zu decken.

3.4 Sofern vertraglich nicht vereinbart, garantiert intellcert nicht die Richtigkeit von Sicherheitsprogrammen oder Sicherheitsvorschriften, die vom Kunden oder Dritten bereitgestellt werden und auf denen die Tests basieren.

3.5 Die im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen werden ausschließlich mit dem Kunden vereinbart. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von intellcert durch Dritte sowie das Verlassen und Teilen der Leistungsergebnisse mit Dritten sind keine Bestandteile der vereinbarten Dienstleistungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde Leistungsergebnisse ganz oder teilweise gemäß Klausel 10.4 mit Dritten teilt.

3.6 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und der Dritte namentlich genannt wird, erstreckt sich der Vertragsschutz nicht auf Dritte.

  1. Pflichten zur Zusammenarbeit des Kunden

4.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle notwendigen Kooperationsmaßnahmen durchzuführen sowie die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Informationen gemäß der Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass alle erforderlichen Kooperationsmaßnahmen, Bereitstellungen und Informationen von seiner Seite, seinen bevollmächtigten Vertretern oder von ihm beauftragten Dritten rechtzeitig und kostenlos für intellcert erbracht werden.

4.2 Alle in Klausel 4.1 genannten Kooperationsmaßnahmen, Bereitstellungen und Informationen müssen den relevanten gesetzlichen Bestimmungen, Standards, Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

4.3 Der Kunde trägt die zusätzlichen Kosten, die durch die Notwendigkeit einer Wiederholung der Dienstleistung oder Verzögerungen aufgrund verspäteter, fehlerhafter oder unvollständiger Informationen oder unzureichender Kooperation des Kunden entstehen. Auch wenn eine Pauschal- oder Höchstpreisvereinbarung getroffen wurde, ist intellcert berechtigt, diese zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

  1. Leistungsfristen/-termine

5.1 Die im Vertrag angegebenen Leistungsfristen und -termine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie im Vertrag nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

5.2 Bei einer Verzögerung der Leistungserbringung kann der Kunde den Vertrag gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur kündigen, wenn intellcert für die Verzögerung verantwortlich ist. Etwaige gesetzliche Kündigungsrechte (z. B. gemäß §§ 648 f. BGB) bleiben unberührt. intellcert haftet nicht für eine Verzögerung der Leistungserbringung, insbesondere wenn der Kunde seinen in Klausel 4.1 festgelegten Kooperationspflichten nicht nachgekommen ist oder dies nicht rechtzeitig getan hat. Dazu gehört auch, dass der Kunde intellcert alle im Vertrag festgelegten erforderlichen Dokumente und Informationen für die Leistungserbringung rechtzeitig zur Verfügung stellt.

5.3 Wenn der Kunde verpflichtet ist, gesetzliche, behördliche und/oder von der Akkreditierungsstelle vorgeschriebene Fristen einzuhalten, obliegt es dem Kunden, die Leistungstermine in Absprache mit intellcert so zu koordinieren, dass der Kunde die vorgeschriebenen Fristen einhalten kann. intellcert übernimmt in diesem Zusammenhang keine Verantwortung, es sei denn, es besteht eine schriftliche Vereinbarung, in der ausdrücklich festgelegt ist, dass die Einhaltung der Fristen eine vertragliche Verpflichtung von intellcert ist.

  1. Preise; Abrechnung der Dienstleistungen

6.1 Wenn im Vertrag zwischen intellcert und dem Kunden ein fester Pauschalpreis vereinbart wurde, wird entsprechend abgerechnet. In Fällen, in denen der vollständige Leistungsumfang zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt ist, erfolgt die Abrechnung der von intellcert erbrachten Leistungen auf Basis des aufgewendeten Zeitaufwands und der im Vertrag vereinbarten Gebühr. Ist der Gebührenbetrag nicht schriftlich im Vertrag festgelegt, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden intellcert Preisliste, die auf Anfrage dem Kunden zur Verfügung gestellt werden kann.

6.2 Sofern nicht schriftlich anders festgelegt, unterliegt der vereinbarte Preis der geltenden Umsatzsteuer. Eine teilweise Abnahme der Leistungen ist möglich, und in solchen Fällen ist eine Teilzahlung nach erfolgreicher Abnahme der einzelnen Arbeitskomponenten fällig.

6.3 intellcert hat das Recht, für bereits erbrachte Leistungen gemäß dem Vertrag Anzahlungen zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung entspricht dem Wert der erbrachten und gemäß dem Vertrag geschuldeten Leistungen.

6.4 Die Bestimmungen des § 632a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) finden in diesem Zusammenhang Anwendung.

  1. Zahlungsbedingungen und Kosten

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung zu leisten.

7.2 Im Falle einer verzögerten Zahlung können für den Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum der Zahlung und dem Eingang der Zahlung die üblichen Bankzinsen berechnet werden. Gleiches gilt für Kosten, die durch die Ausstellung von Zahlungserinnerungen oder Mahnungen entstehen.

7.3 Wenn der Kunde trotz Mahnungen und Benachrichtigungen nach dem Fälligkeitsdatum die Zahlung nicht leistet, hat intellcert das Recht, den Vertrag sofort zu kündigen. Unabhängig von einer möglichen Vertragskündigung durch intellcert ist der Kunde dennoch verpflichtet, für bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen.

7.4 Einwendungen gegen die Rechnungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich und mit Begründung an intellcert mitgeteilt werden.

7.5 Wenn der Auftraggeber einen bereits bestätigten Termin zur Dienstleistungserbringung innerhalb von 10 Werktagen vor dem vereinbarten Termin absagt oder verschiebt, behält sich intellcert das Recht vor, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% der Auftragssumme als Aufwandsentschädigung sofort zu berechnen.

7.6 Die Regelung in Abschnitt 7.5 findet entsprechende Anwendung, falls die vorgesehenen Termine für die Auditierung / Leistungserbringung im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vom Auftraggeber nicht genutzt werden können, was zur Entziehung des Zertifikats führt (beispielsweise bei der Durchführung von geplanten Überwachungsaudits).

  1. Abnahme

8.1 Wenn vertragliche Leistungen vereinbart sind oder wenn die Abnahme der Arbeit vertraglich festgelegt ist, ist der Kunde verpflichtet, die fertiggestellte Arbeit nach Benachrichtigung umgehend abzunehmen, auch im Falle von Teilleistungen oder der Fertigstellung einzelner Teile. Der Kunde trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Abnahmeprozess.

8.2 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht unverzüglich, gilt die Abnahme als erfolgt fünf (5) Kalenderwochen nach Durchführung der Leistung, vorausgesetzt intellcert informiert den Kunden nach Fertigstellung der Leistung explizit über diesen Zeitrahmen.

8.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme aufgrund unbedeutender Mängel zu verweigern.

  1. Vertraulichkeit

9.1 „Vertrauliche Informationen“ umfassen alle Informationen, Dokumente, Bilder, Zeichnungen, Know-how, Daten, Proben und Projektunterlagen, die eine Partei (im Folgenden „Offenlegende Partei“) der anderen Partei (im Folgenden „Empfangende Partei“) seit Vertragsbeginn zur Verfügung stellt. Dies schließt auch Kopien solcher Informationen in physischer und elektronischer Form ein. Vertrauliche Informationen müssen, wenn sie schriftlich oder in anderer physischer Form übermittelt werden, eindeutig als „vertraulich“ oder mit einem ähnlichen Hinweis auf ihre vertrauliche Natur gekennzeichnet sein. Bei mündlich übermittelten vertraulichen Informationen ist eine angemessene vorherige Benachrichtigung erforderlich. Es ist zu beachten, dass vertrauliche Informationen keine Daten und Kenntnisse umfassen, die von intellcert (nicht-personenbezogen) im Rahmen der Leistungserbringung gesammelt, zusammengestellt oder erlangt wurden. intellcert hat das Recht, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gewonnenen Daten zu speichern, zu nutzen, weiterzuentwickeln und offenzulegen, um neue Dienstleistungen zu entwickeln, Dienstleistungen zu verbessern und die Erbringung von Dienstleistungen zu analysieren.

9.2 In Bezug auf vertrauliche Informationen:

  1. a) Die empfangende Partei darf sie nur zum Zweck der Vertragserfüllung verwenden, es sei denn, dies ist ausdrücklich und schriftlich mit der offenlegenden Partei vereinbart.
  2. b) Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen in keiner anderen Form vervielfältigen, verteilen, veröffentlichen oder offenlegen, außer wenn dies zur Erfüllung des Vertragszwecks oder aufgrund gerichtlicher Anordnungen, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anweisungen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für vertrauliche Informationen, die gegenüber Aufsichtsbehörden, Akkreditierungsstellen von intellcert im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens, verbundenen Unternehmen von intellcert gemäß §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG), Subunternehmern oder deren jeweiligen Mitarbeitern offengelegt werden müssen.
  3. c) Die empfangende Partei behandelt die vertraulichen Informationen mit derselben Vertraulichkeit wie ihre eigenen Informationen und übt mindestens die gleiche Sorgfalt und Aufmerksamkeit aus.

9.3 Die empfangende Partei darf die von der offenlegenden Partei erhaltenen vertraulichen Informationen nur an diejenigen Personen weitergeben, die sie zur Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Leistungen benötigen. Dies umfasst Berater der empfangenden Partei und ihrer verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG).

9.4 Der Begriff „vertrauliche Informationen“ umfasst nicht Informationen, die:

  1. a) Zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden.
  2. b) Der empfangenden Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannt waren oder anschließend von einer dritten Partei auf rechtmäßige Weise offengelegt wurden.
  3. c) Bereits im Besitz der empfangenden Partei waren, bevor sie von der offenlegenden Partei offengelegt wurden.
  4. d) Die empfangende Partei unabhängig von den offengelegten vertraulichen Informationen entwickelt hat.

9.5 Vertrauliche Informationen bleiben Eigentum der offenlegenden Partei. Die empfangende Partei verpflichtet sich:

  1. a) Auf Aufforderung der offenlegenden Partei alle vertraulichen Informationen einschließlich aller Kopien unverzüglich zurückzugeben oder
  2. b) Auf Aufforderung der offenlegenden Partei alle vertraulichen Informationen einschließlich aller Kopien zu vernichten und eine schriftliche Bestätigung über eine solche Vernichtung vorzulegen.

Die Verpflichtung zur Rückgabe oder Vernichtung vertraulicher Informationen gilt nicht für:

  1. i) Berichte und Zertifikate, die ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erstellt wurden und beim Kunden verbleiben. Allerdings ist intellcert berechtigt, Kopien dieser Berichte und die vertraulichen Informationen, die ihrer Erstellung zugrunde liegen, als Nachweis ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und zu allgemeinen Dokumentationszwecken in ihren Akten aufzubewahren.
  2. ii) Vertrauliche Informationen, die auf Backup-Servern oder analogen Backup-Systemen im Rahmen von routinemäßigen Datensicherungen und Archivierungsprozessen gespeichert sind.

iii) Fälle, in denen eine Rückgabe oder Vernichtung gegen Gesetze, Vorschriften, Anordnungen eines zuständigen Gerichts, einer Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde oder einer Akkreditierungsstelle verstößt.

9.6 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung beginnt mit Beginn des Vertrags und bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags in Kraft.

  1. Urheberrechte und Nutzungsrechte, Veröffentlichung

10.1 intellcert besitzt das Urheberrecht an den Berichten, Testberichten, Testergebnissen, Gutachten, Berechnungen, Darstellungen und anderen im Rahmen des Auftrags erstellten Materialien (im Folgenden „Leistungsergebnisse“ genannt). Als Urheberrechtsinhaber ist intellcert berechtigt, anderen das Recht zur Nutzung der Leistungsergebnisse für spezifische oder allgemeine Zwecke (im Folgenden „Nutzungsrecht“ genannt) einzuräumen.

10.2 Sofern nicht in spezifischen Fällen anders vereinbart, erhält der Kunde ein einfaches, unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Inhalten der im Rahmen des Auftrags erstellten Leistungsergebnisse. Das Nutzungsrecht ist auf den vertraglichen Zweck beschränkt, wie beispielsweise die Verwendung von Testberichten oder Prüfberichten als Nachweis durchgeführter Prüfungen oder im Falle einer vertraglich vereinbarten Überprüfung der Konformität eines Managementsystems zur Unterstützung der entsprechenden Entscheidung.

10.3 Die Übertragung der Nutzungsrechte für die erstellten Leistungsergebnisse gemäß Klausel 10.2 dieser AGB setzt die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung an intellcert voraus.

10.4 Der Kunde darf die Leistungsergebnisse nur vollständig übertragen, sofern intellcert zuvor schriftlich der teilweisen Übertragung der Leistungsergebnisse zugestimmt hat.

10.5 Jede Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Leistungsergebnisse zu Werbezwecken oder jede Nutzung der Leistungsergebnisse über den in Klausel 10.2 definierten Rahmen hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von intellcert für jeden einzelnen Fall. Der Kunde ist für etwaige Schäden oder Beschwerden, die aus der Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Serviceergebnisse zu Werbezwecken resultieren, verantwortlich und hat intellcert entsprechend freizustellen.

10.6 intellcert behält sich das Recht vor, die zuvor erteilte Zustimmung gemäß Klausel 10.5 jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. In einem solchen Fall muss der Kunde die Übertragung der Leistungsergebnisse auf eigene Kosten unverzüglich einstellen und, soweit möglich, alle veröffentlichten Materialien zurückziehen.

10.7 Die Zustimmung von intellcert zur Veröffentlichung berechtigt den Kunden nicht zur Verwendung des Unternehmenslogos von intellcert oder des Corporate Designs von intellcert zu Referenzzwecken.

  1. Mängel

11.1 Der Kunde muss intellcert unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach Erbringung der Leistung, schriftlich über etwaige Mängel in Bezug auf unsere Dienstleistung informieren. Die Frist beginnt am letzten Tag der Erbringung der Leistung oder dem Tag, an dem die Leistung hätte erbracht werden sollen.

11.2 intellcert behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Methode zur Mängelbeseitigung festzulegen. intellcert kann je nach Bedarf Reparaturen, Austausch, Preisnachlässe oder Vertragsauflösung durchführen. intellcert trägt die Kosten der Mängelbeseitigung, wenn es für die Mängel verantwortlich ist.

11.3 Der Kunde ist verpflichtet, intellcert bei der Mängelbeseitigung angemessene Unterstützung zu bieten und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen. Insbesondere muss dem intellcert der Zugang zu den betroffenen Räumlichkeiten und Geräten gewährt werden.

11.4 intellcert haftet nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Änderung oder Beschädigung der Leistung durch den Kunden oder Dritte entstehen. Ebenso haftet intellcert nicht für Mängel, die durch höhere Gewalt oder andere Umstände außerhalb der Kontrolle von intellcert verursacht werden.

  1. Haftung und Haftungsbeschränkung

12.1 intellcert haftet nur für Schäden, die auf vorsätzliches Handeln und grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Dies gilt auch für seine Beauftragten oder Subunternehmer. intellcert verpflichtet sich, auf Anfrage einen Nachweis über eine Haftpflichtversicherung für die im Vertrag zu erbringenden Leistungen vorzulegen.

12.2 Wenn die Haftung von intellcert anwendbar ist, ist sie auf maximal 250.000 € für finanzielle Schäden und 1.500.000 € pro Versicherungsfall für Sachschäden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

  1. HÖHERE GEWALT

13.1 „Höhere Gewalt“ bezieht sich auf ein Ereignis oder Umstände, die eine Partei daran hindern oder beeinträchtigen, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen gemäß dem Vertrag zu erfüllen. Damit ein solches Ereignis als Höhere Gewalt betrachtet werden kann, muss die Partei, die sich darauf beruft, nachweisen:

  1. a) dass das Hindernis außerhalb ihrer Kontrolle liegt;
  2. b) dass sie das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vernünftigerweise hätte voraussehen können; und
  3. c) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise vermieden oder überwunden werden konnten.

13.2 In Ermangelung gegenteiliger Beweise wird davon ausgegangen, dass die folgenden Ereignisse, die eine Partei betreffen, die in Absatz 1 dieser Klausel genannten Bedingungen (a) und (b) erfüllen:

  1. i) Krieg (ob erklärt oder nicht), Feindseligkeiten, Invasion, Handlungen fremder Feinde, umfangreiche Militärmobilisierung;
  2. ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder usurpierte Macht, Aufstand, terroristische Handlungen, Sabotage oder Piraterie;

iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;

  1. iv) behördliche Maßnahmen, ob rechtmäßig oder rechtswidrig, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requirierung, Verstaatlichung;
  2. v) Seuche, Epidemie, Naturkatastrophe oder extreme Naturereignisse;
  3. vi) Explosion, Brand, Zerstörung von Ausrüstung, langanhaltender Ausfall von Transport-, Telekommunikations-, Informationssystemen oder Energie;

vii) allgemeine Arbeitsstörungen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Verzögerung der Arbeit, Besetzung von Fabriken und Räumlichkeiten.

13.3 Die Partei, die diese Klausel erfolgreich geltend macht, ist von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen befreit und haftet nicht für Schäden oder andere vertragliche Abhilfemaßnahmen bei Vertragsverletzungen, beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem das Hindernis die Unmöglichkeit zur Erfüllung verursacht, vorausgesetzt, dass eine sofortige Benachrichtigung erfolgt. Wenn die Benachrichtigung nicht rechtzeitig erfolgt, tritt die Befreiung ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Benachrichtigung die andere Partei erreicht. Wenn die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend ist, gelten die oben genannten Folgen nur so lange, wie das Hindernis die Leistung der betroffenen Partei behindert. Wenn die Dauer des geltend gemachten Hindernisses die Vertragsparteien erheblich davon abhält, das zu erwartende Ergebnis des Vertrags vernünftigerweise zu erreichen, hat jede Partei das Recht, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist durch Benachrichtigung der anderen Partei zu kündigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erkennen die Parteien ausdrücklich an, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

  1. HÄRTEFALL

14.1 Die Parteien sind verpflichtet, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, auch wenn Ereignisse die Erfüllung erschwert haben, was zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht absehbar war.

14.2 Ungeachtet von Absatz 1 dieser Klausel ist eine Partei jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass:

  1. a) die fortgesetzte Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses, das außerhalb ihrer Kontrolle liegt und das sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht hätte vorhersehen können, übermäßig erschwert ist; und
  2. b) sie das Ereignis oder seine Folgen vernünftigerweise weder hätte vermeiden noch überwinden können, sind die Parteien verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach Inanspruchnahme dieser Klausel alternative vertragliche Bedingungen zu verhandeln, die eine Überwindung der Folgen des Ereignisses vernünftigerweise ermöglichen.

14.3 Wenn Klausel 14.2 anwendbar ist, die Parteien jedoch keine Einigung über alternative vertragliche Bedingungen gemäß diesem Absatz erzielen konnten, hat die Partei, die diese Klausel in Anspruch nimmt, das Recht, den Vertrag zu kündigen. Es kann jedoch keine Anpassung durch einen Richter oder Schiedsrichter ohne Zustimmung der anderen Partei beantragt werden.

  1. Exportkontrolle

15.1 Bei der Übertragung der von intellcert erbrachten Dienstleistungen oder Teilen davon an Dritte in Deutschland oder im Ausland muss der Kunde die geltenden Bestimmungen nationaler und internationaler Exportkontrollgesetze beachten.

15.2 Die Erfüllung eines Vertrags mit dem Kunden steht unter der Voraussetzung, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Außenwirtschaftsgesetze, Embargos und/oder Sanktionen bestehen, die die Erfüllung beeinträchtigen könnten.

  1. Datenschutzhinweis

16.1 intellcert verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, um die Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen. Darüber hinaus kann intellcert die Daten für andere rechtmäßige Zwecke auf der Grundlage anwendbarer rechtlicher Bestimmungen (z. B. berechtigte Interessen/Einwilligung) verarbeiten.

16.2 Die personenbezogenen Daten des Kunden werden nur an andere natürliche oder juristische Personen weitergegeben, wenn die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, einschließlich Übermittlungen in Drittländer.

16.3 Die personenbezogenen Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald der Verarbeitungszweck nicht mehr besteht. Es werden jedoch gesetzliche Aufbewahrungsfristen, wie sie im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) oder in der Abgabenordnung (AO) festgelegt sind, beachtet. Betroffene Personen haben das Recht, folgende Rechte auszuüben: das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit. Darüber hinaus haben Personen, die von der Datenverarbeitung betroffen sind, das Recht, ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen sowie bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen. Für weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch intellcert wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Datenschutzbeauftragten oder unser Verkaufspersonal.

  1. Teilnichtigkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1 Sollte eine Bestimmung dieser GTAC unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen in vollem Umfang gültig.

17.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesen GTAC oder dem Vertrag, einschließlich der Nachbesserung, ist der Sitz der intellcert-Einheit, die gemäß dem Vertrag für die Erbringung der Dienstleistung verantwortlich ist.

17.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung ist Bedburg, Deutschland, wenn der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist. intellcert behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn das Gesetz einen ausschließlichen Gerichtsstand vorschreibt. Wenn der Kunde kein Kaufmann ist, ist Bedburg Gerichtsstand, wenn der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein anderes Land verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort intellcert zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17.4 Die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen intellcert und dem Kunden unterliegen ausschließlich deutschem materiellem Recht, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.

  1. Beendigung des Vertrags

18.1 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden.

18.2 intellcert kann eine Kündigung aus wichtigem Grund in Erwägung ziehen, insbesondere wenn:

  1. a) der Kunde wiederholt (mindestens dreimal) seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, hartnäckig die Erfüllung verweigert oder wenn die Durchführung aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs von intellcert liegen, insgesamt mehr als drei Monate lang gestört wird;
  2. b) der Kunde versucht, die Mess- oder Prüfergebnisse von intellcert zu manipulieren;
  3. c) es kommt zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Kunden, die die Zahlungsansprüche von intellcert aus dem Vertrag in erheblichem Maße gefährdet, und intellcert kann nicht vernünftigerweise von einer Fortsetzung der vertraglichen Beziehung ausgehen.

18.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

  1. Zertifizierungsbedingungen

19.1 Im Falle von Zertifizierungsdienstleistungen kommt der Vertrag durch schriftliche Bestätigung durch die Zertifizierungsstelle zustande. Nach Bestätigung der Bestellung (Vertragsabschluss) verpflichtet sich intellcert, den zu zertifizierenden Gegenstand gemäß den Bestimmungen des Zertifizierungsverfahrens, welches in den Zertifizierungsvorschriften niedergelegt ist, zu bewerten und bei Erfüllung der entsprechenden Anforderungen das Zertifikat auszustellen. Maßgeblich sind die gültigen Zertifizierungsvorschriften zum Zeitpunkt der Bestellung.

19.2 Wenn während der Vertragslaufzeit Änderungen an den Zertifizierungsvorschriften oder ihren Anhängen vorgenommen werden, ist die Zertifizierungsstelle berechtigt, die zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung geltenden Zertifizierungsvorschriften einschließlich der Anhänge anzuwenden, sofern der Kunde im Voraus benachrichtigt wurde und keine Einwände erhoben hat.

19.3 Darüber hinaus muss der Kunde (neben der Bestellung der angebotenen Dienstleistung) die „Zertifizierungsvereinbarung“ für die entsprechende Dienstleistung unterzeichnen, die die zertifizierungsspezifische Rahmenbedingungen enthält, und für einen ganzen Zertifizierungszyklus gilt.